Die Charta der Vereinten Nationen ist weltweit verbindliches
und geltendes Völkerrecht. Ziele (Art. 1):
- Grundsatz der Gleichberechtigung
- Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker
- Zusammenarbeit bei der Lösung internationaler Probleme
- Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und festigen.
Die Grundsätze (Art. 2):
- Die Regierung sollen ihre Verpflichtungen nach “Treu und Glauben” erfüllen (Art. 2.2);
-
Internationale Streitigkeiten sollen durch friedliche Mittel beigelegt werden.
Entscheidend und zentral ist Art 2.4:
“Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.”
Aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und Unabhängigkeit der Völker (sprich Regierungen)
ergibt sich zusammenfassend der Grundsatz der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates. Er kann nur durch ein Votum des Sicherheitsrates überlagert werden.
Das UN-Sicherheitsrat hat sehr weitreichende Befugnisse:
- Art. 24 besagt, dass alle UN-Mitglieder dem Sicherheitsrat die “Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens” übertragen und er “in ihrem Namen handelt”.
- Art. 25 bekräftigt: “Die Mitglieder der Vereinten Nationen
kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen”.
Das entscheidende Hindernis für eine wirksame Friedenssicherung durch den UN-Sicherheitsrat ist die Regierungspolitik der fünf ständigen Mitglieder China, Frankreich, Gross-Britannien, Russland und der USA, die durch das ihnen zustehende Veto-Recht (Art. 27, Abs. 3) notwendige Massnahmen zur Friedenssicherung blockieren können.
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